Produktgruppen
Produkte, die aufgrund der darin enthaltenen Stoffe eine besondere Gefahr für Mensch und Natur darstellen, unterliegen entsprechenden Inverkehrbringens- und Verwendungsregelungen, um den notwendigen Verbraucher- und Umweltschutz sicherzustellen. Zu diesen Produktgruppen/Regelungen gehören:
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Die am 01.02.2021 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe legt für eine Reihe von Stoffen eine Meldepflicht für verdächtige Transaktionen fest und beschränkt den Zugang der Allgemeinheit zu besonders brisanten Chemikalien. Die Bayerische Gewerbeaufsicht überwacht die Einhaltung der Vorgaben für Händler dieser Chemikalien und hier insbesondere die Abgabebestimmung.
Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) ist Ansprechpartner für die Meldungen verdächtiger Transaktionen.
POP - persistente organische Stoffe
Aufgrund der Eigenschaft, sich in der Natur nur sehr langsam abzubauen oder umzusetzen (Persistenz), führt der unkontrollierte Eintrag persistenter organischer Stoffe (Persistent Organic Pollutants - POP) zu einer entsprechenden Umweltbelastung. Deswegen gelten für diese Stoffe die Verbote und Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung).
Artikel des Infozentrums Umwelt und Wirtschaft des LfU zur POP-Verordnung
Biozide gegen Schadorganismen
Biozidprodukte sind in den vielfältigsten Anwendungen in jedem Haushalt zu finden, sei es als Haushalts-Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel oder auch als die im Sommer vermehrt Verwendung findenden Insektizide und Repellentien. Biozide dienen der Bekämpfung von Schadorganismen auf chemischem oder biologischem Wege. Ihre Wirkungsweise unterscheidet sich damit fundamental von der rein physikalisch wirkenden Fliegenklatsche. Viele von den seit Jahren in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffen waren nur in Bezug auf Ihre Wirkungsweise gegen Schadorganismen untersucht, nicht jedoch hinsichtlich möglicher Gefährdungen oder Einwirkungen auf Mensch und Natur.
Aus diesem Grund erließ die EU 1998 die Biozid-Richtlinie und schuf damit ein Instrument zur Abschätzung, Begrenzung und nachhaltigen Verringerung der Risiken, die eine Verwendung von Biozid-Produkten mit sich bringt. Die Richtlinie wurde mittlerweile durch die unmittelbar im EU-Raum geltende Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten abgelöst. Damit wurden die Biozid-Regelungen weiter vereinheitlicht.
Faltblatt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Biozid-Verordnung
Farben und Lacke mit organischen Lösungsmitteln
Unter dem inoffiziellen Kurzbegriff „Decopaint-Richtlinie“ ist die „Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG“ zu verstehen.
Hierunter fallen bestimmte Farben und Lacke mit leicht flüchtigen organischen Lösemittelbestandteilen, die zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie zur Fahrzeugreparaturlackierung dienen. Die betreffenden Inverkehrbringensvorschriften dieser EG-Richtlinie sind in Deutschland in der „Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (kurz: Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)“ umgesetzt worden.
Ziel dieser Vorschriften ist es, den Beitrag der leicht flüchtigen organischen Stoffe zur Luftverschmutzung zu verhindern oder zu verringern.
Artikel des Infozentrums Umwelt und Wirtschaft des LfU zur ChemVOCFarbV
Elektro- und Elektronikgeräte
Den Vorschriften der RoHS-Richtlinie unterliegen Elektro- und Elektronikgeräte. Die RoHS-Richtlinie verbietet die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe in diesen Geräten schon bei der Herstellung und beim Inverkehrbringen, um problematische Stoffe aus dem Elektronikschrott zu verbannen, zu dem diese Produkte nach Ablauf ihrer Gebrauchsdauer letztendlich werden.
Mit der inoffiziellen Abkürzung RoHS (Restriction of Hazardous Substances) werden die EU-Richtlinien 2002/95/EG (RoHS I) und 2011/65/EU (RoHS II) bezeichnet. Die Vorläuferrichtlinie RoHS I wurde inzwischen durch die RoHS II Richtlinie abgelöst. Die Richtlinien regeln die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen auf EU Ebene. Die Regelungen der RoHS II Richtlinie zu Gefahrstoffen in Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen sind in Deutschland durch die die „Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung“ umgesetzt worden.
Ziel dieser Vorschriften ist es problematische Stoffe, wie z.B. Blei Quecksilber, Cadmium, Chrom(VI)-Verbindungen,sowie die als Flammschutzmittel eingesetzten polybromierten Biphenyle (PBB) und polybromierten Diphenylether (PBDE) aus Umweltschutzgründen aus dem Elektronikschrott zu verbannen.
Artikel des Infozentrums Umwelt und Wirtschaft des LfU zur ElektroStoffV
Ozonschichtschädigende Stoffe wie FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe)
Insbesondere wegen ihres Beitrages zur Schädigung der Ozonschicht in der Erdatmosphäre wurde international bereits der Ausstieg aus Produktion und Verwendung von FCKW beschlossen.
Darüber besitzen FCKW neben ihrer ozonschichtschädigenden Wirkung auch ein erhebliches Treibhauspotential.
Fluorierte Treibhausgase
Sie haben die früher in Klima- oder Kälteanlagen als Kältemittel eingesetzten FCKW abgelöst oder ersetzt. Als sogenannte Treibhausgase tragen sie zur Klimaerwärmung bei, wenn sie in die Umwelt gelangen. Fluorierten Treibhausgasen gemein ist, dass sie Fluor enthalten. Typische Vertreter sind fluorierte Kohlenwasserstoffe, wie Tetrafluormethan (CF4), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe wie Trifluormethan (CHF3) aber auch Schwefelhexafluorid (SF6).
Verwendung finden diese Stoffe vor allem in Klima- oder Kälteanlagen, wo sie die früher als Kältemittel eingesetzten FCKW abgelöst oder ersetzt haben. Viele der gängigen Kühlschränke, Kälteanalgen, (Auto-) Klimaanlagen und Wärmepumpen werden derzeit mit fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel betrieben.
Fluorierte Treibhausgase sind wie das bekannteste Treibhausgas Kohlendioxid klimawirksam und tragen zur Klimaerwärmung bei. Ihr Treibhauspotential liegt jedoch um das 100 bis 22000 fache höher als das von Kohlendioxid.
Die Stoffe fanden 1997 Eingang in das Kyoto-Protokoll, in dem die Industrieländer eine verbindliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen zusagten.
Die Europäische Union erließ in der Folge die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase.
National wird die europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) ergänzt.
Kurzinfo Klimaschutz - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit