Anwendung in der Technik
Ob bei Schweißnahtprüfungen, der Sprengstoffsuche, der Materialanalyse oder bei Füllstandsprüfungen, überall kommen technische Röntgeneinrichtungen zum Einsatz. Aber auch Geräte, die mit beschleunigten Elektronen arbeiten, so genannte Störstrahler, finden in der Industrie häufig Verwendung, z. B. in der Schweißtechnik, bei Sterilisationsverfahren oder der Vernetzung und Behandlung von Werkstoffen.
Die zuvor genannten Geräte werden zum Teil ohne Bauartzulassung, und zum Teil mit Bauartzulassung in den Verkehr gebracht. Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen besitzen immer eine Bauartzulassung. Auch dürfen Röntgeneinrichtungen die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG) in den Verkehr gebracht wurden und eine entsprechende CE-Kennzeichnung mit Angabe der Benannten Stelle tragen, für technische Anwendungen eingesetzt werden. Für den Betrieb zuletzt genannter Röntgeneinrichtungen ist meist das Anzeigeverfahren ausreichend.
Dazu sind mindestens vier Wochen vor Inbetriebnahme folgende Antragsunterlagen (vollständig) einzureichen:
- Anzeige (Bitte das Formblatt: „Anzeige/Genehmigungsantrag“ nutzen - siehe Seitenende)
- Zulassungsschein (bei bauartzugelassenen Röntgeneinrichtungen)
- EG-Konformitätserklärung (bei Röntgeneinrichtungen nach MPG)
- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (ggf.) (nicht bei Vollschutzgeräten)
- Prüfbericht und Bescheinigung des Sachverständigen (nicht bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Schulröntgeneinrichtungen)
- Fachkundenachweise einschließlich Aktualisierung (nicht bei Vollschutzgeräten)
Sollen Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse (Ausnahme: Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen), in Röntgenräumen anderer Röntgeneinrichtungen (Vorführbetrieb), außerhalb eines Röntgenraumes oder in einem mobilen Röntgenraum betrieben werden, ist stets ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt für Röntgeneinrichtungen, die nicht den o. g. Anforderungen für den angezeigten Betrieb entsprechen.
Für Störstrahler gibt es nur das behördliche Verfahren der Genehmigung. Unter die Genehmigungspflicht fallen alle Störstrahler, deren genehmigungsfreier Betrieb nicht entsprechend Anlage 3, Teil D der StrlSchV geregelt ist.
Weitere Informationen zum Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Merkblatt: „Behördliche Verfahren zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen“. Gerne berät Sie auch Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt im Vorfeld Ihres Antrags oder zu sonstigen Fragen des Strahlenschutzes.