Anforderungen zum Schutz des Personals, der Patienten und der Bevölkerung
Die Bayerische Gewerbeaufsicht überwacht zum Schutz des beim Betrieb tätigen Personals, der Bevölkerung im Allgemeinen und im Besonderen zum Schutz der Patienten die Erfüllung der Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) durch den Strahlenschutzverantwortlichen. Ziel ist dabei die Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze (siehe Seite „Übersicht“), die u. a. durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- An- und Abmeldung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
- Meldung einer wesentlichen Änderung des Betriebs
- Aufbau einer geeigneten Strahlenschutzorganisation
- Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen
- Einsatz von qualifiziertem Personal (Fachkunde, Kenntnisse, Aktualisierung)
- Einweisung und jährliche Unterweisung des Personals
- Einteilung beruflich strahlenexponierter Personen (Kategorie A, B)
- Ggf. Veranlassung der ärztlichen Überwachung durch ermächtigte Ärzte
- Einhaltung der Expositions-Grenzwerte und ggf. Veranlassen der Personendosimetrie
- Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen (Überwachungs-, Kontroll- und Sperrbereich)
- Überwachung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen
- Veranlassen der Sachverständigenprüfung wiederkehrend alle fünf Jahre und nach wesentlichen Änderungen
- Meldepflicht bei bedeutsamen Vorkommnissen
- Einhalten der Dokumentations- und Archivierungspflichten
- Anmeldung bei der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Stelle und Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei human- und dentalmedizinischen Röntgeneinrichtungen
- Führen des Bestandsverzeichnisses und Erstellung von Arbeitsanweisungen bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen
Personen, die Röntgeneinrichtungen und Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instandsetzen, müssen ihre Tätigkeit anzeigen. Gleiches gilt für Personen, die selbstständig in Strahlenschutzbereichen arbeiten, die sie selbst jedoch nicht zu verantworten haben.
Die Bayerische Gewerbeaufsicht erlässt Anordnungen zur Durchführung von Prüfungen sowie von Maßnahmen, die zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern einzelner oder der Allgemeinheit vor den möglichen Gefahren durch Röntgenstrahlen erforderlich sind.