Anwendung in der Tierheilkunde
In der modernen Tierheilkunde werden neben klassischen Röntgenaufnahmen inzwischen ähnlich komplexe Verfahren wie in der Humanmedizin durchgeführt, sodass die Anwendung bildgebender 3D Verfahren wie der Computertomographie (CT) sowie Digitaler Volumentomographie (DVT) oder auch Behandlungen mit Röntgenstrahlen (Strahlentherapie) keine Seltenheit mehr darstellen.
Sind Röntgeneinrichtungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) in Verkehr gebracht worden oder für die Anwendung am Tier der Bauart nach zugelassen, ist meist das Anzeigeverfahren ausreichend.
Dazu sind mindestens vier Wochen vor Inbetriebnahme folgende Antragsunterlagen (vollständig) einzureichen:
- Anzeige (Bitte das Formblatt: „Anzeige/Genehmigungsantrag“ nutzen - siehe Seitenende)
- Nachweis der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (ggf.)
- Prüfbericht und Bescheinigung des Sachverständigen
- EG-Konformitätserklärung (bei Röntgeneinrichtungen nach MPG)
- Zulassungsschein (bei bauartzugelassenen Röntgeneinrichtungen)
- Approbationsurkunde
- Fachkundenachweise (einschließlich Aktualisierung)
- Kenntnisnachweise (einschließlich Aktualisierung) (ggf.)
Sollen Röntgeneinrichtungen außerhalb eines Röntgenraumes, in Röntgenräumen anderer Röntgeneinrichtungen (Vorführbetrieb) oder in einem mobilen Röntgenraum betrieben werden, ist stets ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt für Röntgeneinrichtungen, die nicht den o. g. Anforderungen für den angezeigten Betrieb entsprechen.
Weitere Informationen zum Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Merkblatt: „Behördliche Verfahren zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen“. Gerne berät Sie auch Ihr zuständiges Gewerbeaufsichtsamt im Vorfeld Ihres Antrags oder zu sonstigen Fragen des Strahlenschutzes.