Marktüberwachung - Zoll
Die Zollverwaltung hat in der Marktüberwachung eine wichtige Funktion. Bei Produkten die aus sogenannten Drittstaaten (i. d. R. Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind) eingeführt werden, überprüfen sie stichpunktartig die Einhaltung der in der Europäischen Union geltenden Produktsicherheitsvorschriften. Dadurch soll erreicht werden, dass nur sichere Produkte in den europäischen Gemeinschaftsmarkt eingeführt werden.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Zollverwaltung im Bereich der Produktsicherheit ergeben sich unmittelbar aus der VO (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten .
Nach Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 2019/1020 setzen die Zollstellen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für das Produkt aus, wenn einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
- Dem Produkt liegen die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bei oder es bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen.
- Das Produkt ist nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert.
- Die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden,
- Der Name und die Kontaktangaben (einschließlich der Postanschrift) des für das Produkt verantwortlichen Wirtschaftsakteurs sind nicht angegeben oder nicht erkennbar.
- Es besteht aus anderen Gründen Anlass zur Annahme, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse darstellt.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, informieren die Zollstellen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden – in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Diese entscheiden, ob die Waren eingeführt, wieder ausgeführt oder vernichtet werden müssen.
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