Allgemeine Anforderungen an Produkte
Allgemeine Anforderungen
Gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) darf ein Produkt, soweit es nicht speziellen Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt dieser Anforderung entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
- die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
- die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
- die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Speziellere Anforderungen an bestimmte Produkte und Produktgruppen
Sofern in Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG für bestimmte Produkte besondere Anforderungen aufgestellt werden, so dürfen diese Produkte gemäß § 3 Absatz 1 ProdSG nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.
Folgende Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG sind bereits erlassen worden und schreiben somit für die entsprechenden Produktgruppen besondere Anforderungen vor:
- Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV)
- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
- Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV)
- Maschinenverordnung (9. ProdSV)
- Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)
- Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
- Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
- Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
- Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
Deutschsprachige Bedienungsanleitung
Zu einem Produkt muss grundsätzlich gemäß § 3 Absatz 4 ProdSG eine deutschsprachige Gebrauchs- und Bedienungsanleitung mitgeliefert werden, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln beachtet werden müssen, damit der Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet ist.
Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen
Gemäß § 3 Absatz 5 ProdSG darf ein Produkt, das die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und das Produkt erst dann erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist.
Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
Harmonisierte Normen der Europäischen Union
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ProdSG entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden. Harmonisierte Normen sind Normen für Produkte die im Auftrag der Europäischen Kommission durch europäische Normungsorganisationen erstellt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ProdSG genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Nationale Normen
Zur Erfüllung der Anforderungen können nach § 5 Absatz 1 ProdSG nationale Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 ProdSG genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung wird von Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG vorgeschrieben. Nur wenn eine entsprechende Verordnung das CE-Kennzeichen für ein Produkt fordert, ist es zulässig (aber auch zwingend erforderlich) das Kennzeichen anzubringen. So dürfen z. B. Lebensmittel oder Bücher nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden.
Die CE-Kennzeichnung besagt, dass das Produkt, an dem es angebracht ist, die Anforderungen entsprechender Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG erfüllt. Es dient zunächst als „EU-Reisepass“ für dieses Produkt. Dies bedeutet, dass dieses Produkt in jedem Mitgliedstaat innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden darf, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die CE-Kennzeichnung missbräuchlich angebracht wurde.
Das CE-Kennzeichen wird in der Regel vom Hersteller selbst angebracht. Zusammen mit einer so genannten EG-Konformitätserklärung bescheinigt er dadurch, dass er bei der Herstellung des Produktes die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der entsprechenden Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union eingehalten hat. Für Sonnenbrillen und Bohrmaschinen ist eine solche Herstellererklärung beispielsweise ausreichend.
Ist das Gefahrenpotential hoch, z. B. bei Atemschutzgeräten oder Klettergurten, sind neben der EG-Baumusterprüfung für das Produkt zusätzliche Maßnahmen bis hin zur Überprüfung jedes einzelnen Produkts durch eine notifizierte Stelle notwendig.