Produkte
Maschinen
Als Maschine gilt eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.
Maschinenlärm im Außenbereich
Als Maschinenlärm im Außenbereich gelten Geräuschemissionen, die von Maschinen oder Geräten verursacht werden und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen.
- Maschinen - Eigenbau, Umbau, wesentliche Änderung
- Merkblatt Maschinen-Beschaffung
- Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWVIT) zur Sicherheit von Maschinen
- Merkblatt des StMWVIT zu umweltbelastenden Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen
- Richtlinie 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie (Amtsblatt der Europäischen Union)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz(Maschinenverordnung) (9. ProdSV) - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
- Richtlinie 2000/14/EG - Outdoorrichtlinie (EUR-LEX)
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) - (BMJV)
Elektrische Produkte
Als elektrische Produkte werden alle Produkte bezeichnet, die mit einer Spannung zwischen 50 V und 1.000 V Wechselstrom bzw. 75 V bis 1.500 V Gleichspannung betrieben werden.
- Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zur Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln
- Richtlinie 2014/35/EU - Niederspannungsrichtlinie
- 1.Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt) (1. ProdSV) - BMJV
Medizinprodukte
Als Medizinprodukte gelten alle Produkte, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen sowie der Empfängnisregelung dienen. Hierunter fallen z.B. alle med.-techn. Geräte sowie deren Zubehör einschließlich Software, medizinische Hilfsmittel sowie In-vitro-Diagnostika.
Die Zuständigkeit in Bayern teilt sich auf in das Inverkehrbringen von aktiven (energetisch betriebenen) Medizinprodukten - dafür ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz zuständig und in das Inverkehrbringen von nichtaktiven (nicht energetisch betriebenen) Medizinprodukten - dafür sind die Gesundheitsabteilungen bei den Regierungen von Oberbayern (Südbayern) und Oberfranken (Nordbayern)zuständig.
Das Betreiben von Medizinprodukten wird von der Gewerbeaufsicht überwacht.
- Merkblatt des StMWIVT zur Sicherheit von Medizinprodukten
- Richtlinie 93/42/EWG – Medizinprodukterichtlinie (EUR-LEX)
- Medizinproduktegesetz - MPG (BMJV)
- Medizinprodukte Information - Aufgaben für die Wirtschaftsakteure nach den neuen Verordnungen zu Medizinprodukten (MDR) und Invitrodiagnostika (IVDR) (PDF)
Persönliche Schutzausrüstung
Als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für die Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden sowie deren austauschbare Bestandteile und Verbindungssysteme.
Aufzüge
Als Aufzug gilt (gem. Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) (12. ProdSV) ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden.
Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge.
Druckgeräte
Als Druckgeräte gelten alle Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Sie umfassen auch alle ggf. an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie z.B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Tragelemente oder Hebeösen.
Spielzeug
Als Spielzeug gelten alle Produkte, die von Kindern bis 14 Jahren beim Spielen verwendet werden.
- Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zur Sicherheit von Spielzeug
- Richtlinie 2009/48/EG - Spielzeugrichtlinie - EURLEX
- Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) - BMJV
Sportboote
Als Sportboot gelten von der Antriebsart unabhängig sämtliche Boote mit einer Rumpflänge von 2,5 m - 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Wassermotorräder bis 4 m Rumpflänge sind Sportbooten gleichgestellt.
Sport- und Freizeitprodukte
Als Sport- und Freizeitprodukte werden alle Produkte bezeichnet, die zu Sport- und Freizeitaktivitäten genutzt werden und für die es keine speziellen europäischen Vorgaben gibt. Die Sicherheitsvorgaben dieser Produkte ergeben sich aus grundlegenden Vorgaben, die den Rahmen des Verbraucherschutzes in Europa darstellen. Sie dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen sein.
Gasverbrauchseinrichtungen
Als Gasverbrauchseinrichtungen gelten alle Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur (größer 105°C) betrieben werden.
Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind, gelten nicht als Gasverbrauchseinrichtungen.
Sprengstoffe
Unter diesem Sammelbegriff werden alle festen und flüssige Stoffe und Stoffgemische subsumiert, die durch eine thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden. Dies beinhaltet alle Sprengstoffe, aber auch Pyrotechnik – hier sowohl die für professionelles Feuerwerk als auch die klassischen Silvesterböller oder –raketen.
Die Gewerbeaufsicht bei der Regierung der Oberpfalz ist dafür zuständig, dass nur Explosivstoffe bereitgestellt werden, die den entsprechenden europäischen Vorgaben entsprechen.
Explosionsgeschützte Geräte, Anlagen und Bauteile
Als explosionsgeschützte Bauteile, Geräte und Anlagen gelten alle Produkte, die bestimmungsgemäß in Bereichen mit Explosionsgefahr eingesetzt werden sollen und über eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.