Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Inkrafttreten und Zweck des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG gilt ab dem 28.06.2025.
Zweck des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt. Das BFSG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA).
Information zur Zuständigkeit und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme
Für den Vollzug der Marktüberwachung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) haben sich die Länder entschieden, eine gemeinsame Stelle zu gründen.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) als Anstalt des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt ist auf Grundlage des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem BFSG seit dem 26.09.2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig:
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR)
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach: 39 11 55, 39135 Magdeburg
Telefon: +49 391 567 6970
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de
Website: MLBF AöR