Berufskrankheiten
Laut Berufskrankheitenverordnung (BKV) sind "Berufskrankheiten [..] die in der Anlage 1 (sog. Berufskrankheiten-Liste / BK-Liste) bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden."
Berufskrankheiten sind also Krankheiten, die in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind.
Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Ist eine Erkrankung nicht in der Liste enthalten oder erfüllt sie nicht bestimmte Voraussetzungen, die in § 9 Absatz 1 SGB VII näher definiert werden, kann eine Erkrankung auch "wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden § 9 Absatz 2, sog. Öffnungsklausel. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, die für eine bestimmte Personengruppe ein berufsbedingt deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, nachweisen.
Was ist der Unterschied zwischen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen?
Berufskrankheiten sind ausschließlich die Erkrankungen, die in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind. Arbeitsbedingte Erkrankungen sind Erkrankungen, deren Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung steht.
Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist bereits dann anzunehmen, wenn bestimmte Arbeitsverfahren, Arbeitsumstände oder die Verhältnisse des Arbeitsplatzes das Auftreten einer Gesundheitsstörung begünstigt oder gefördert haben. Als der Gesetzgeber den Begriff der "arbeitsbedingten Erkrankungen" in das Arbeitssicherheitsgesetz aufnahm, hat er ihm – anders als dem der Berufskrankheit – keine entschädigungsrechtliche Bedeutung beigemessen. .
Was passiert, wenn der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit besteht?
Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkasse) oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle (in Bayern dem Gewerbeärztlichen Dienst des Gewerbeaufsichtsamtes) dieser Verdacht angezeigt werden. Die Anzeige kann formlos schriftlich oder telefonisch oder unter Zuhilfenahme eines Formulars erfolgen (Berufskrankheiten-Anzeige). Der zuständige Unfallversicherungsträger eröffnet nach Erhalt der Anzeige ein Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren, welches in der Regel mit einem Bescheid abgeschlossen wird. Der Gewerbeärztliche Dienst der Gewerbeaufsichtsämter wirkt im Verfahren mit.
Wer kann eine Berufskrankheit (BK) anzeigen?
Der normale Weg ist die BK-Anzeige durch den behandelnden Arzt (§ 7 BKV) oder den Betriebsarzt, eine BK-Anzeige kann aber grundsätzlich auch durch den Versicherten selbst formlos schriftlich oder telefonisch erfolgen. Anzeige erstatten kann auch der Unternehmer oder die Krankenkasse.
Hat ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, so hat er dies dem Träger der Unfallversicherung oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen (in Bayern: Gewerbeärztlicher Dienst des Gewerbeaufsichtsamtes an der jeweiligen Regierung eines Regierungsbezirks in Augsburg, Coburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg).
Wohin muss man die Berufskrankheiten-Anzeige schicken?
Bei Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit muss dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle (in Bayern der Gewerbeärztliche Dienst des Gewerbeaufsichtsamtes) dieser Verdacht angezeigt werden.
In der Regel sollte man die Anzeige direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger schicken. Wenn man allerdings nicht weiß, welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für den eigenen Betrieb zuständig ist, kann die Anzeige auch an den wahrscheinlichsten Träger geschickt werden. Sie wird von diesem, sofern er nicht selbst zuständig ist, an den tatsächlich zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet.
Wie läuft ein Berufskrankheiten – Feststellungsverfahren ab?
Nach Eingang der Verdachtsanzeige leitet der zuständige Unfallversicherungsträger Ermittlungen ein. Es muss festgestellt werden, ob der Betroffene einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Grundsätzlich sind nämlich nur abhängig Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Selbständig Tätige (Unternehmer, Freischaffende) sind nicht versicherungspflichtig und somit auch nicht leistungsberechtigt, es sei denn, sie haben sich freiwillig versichert.
Weiterhin wird in dem Verfahren festgestellt, ob die Erkrankung, die angezeigt wird, wirklich besteht, und ob diese Erkrankung Folge der beruflichen Tätigkeit ist.
Die Feststellung geschieht durch medizinische Gutachten, Auswertung medizinischer Unterlagen, Befragung des Versicherten, Ermittlungen am Arbeitsplatz und Heranziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Der Versicherte ist zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Verfahren ergebnislos eingestellt werden. Wurden die Kausalitätszusammenhänge positiv ermittelt und sind gegebenenfalls weitere sozialversicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt, kann es nach Beschluss des Rentenausschusses zur Anerkennung einer Berufskrankheit kommen.
Abbildung: Betroffene Stellen sowie Ablauf bei Verdacht auf eine Berufskrankheit.
Welche Rolle spielt der Staatliche Gewerbearzt in dem BK-Verfahren?
Der Unfallversicherungsträger ist Herr des BK-Verfahrens. Im BK-Verfahren wirken die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen (in Bayern die Gewerbeärztlichen Dienste) als unabhängige, neutrale Institutionen an verschiedenen Verfahrensschritten mit.
Was passiert, wenn eine Berufskrankheit anerkannt wird?
Die Anerkennung einer Berufserkrankung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt mit Zustellung eines Bescheides, in dem neben der Begründung für die Anerkennung auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bekanntgegeben wird. Diese MdE ist ein juristischer Begriff, sie bezieht sich auf den gesamten Arbeitsmarkt und wird in Prozent angegeben. Rentenleistungen der Unfallversicherung erfolgen erst ab einer MdE von 20 %.
Was passiert, wenn eine Berufskrankheit abgelehnt wird?
Die Ablehnung einer Berufserkrankung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt mit Zustellung eines Bescheides, in dem die Begründung für die Ablehnung erläutert wird. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Exposition während einer versicherten Tätigkeit und der Erkrankung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt werden kann. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann der Versicherte beim Unfallversicherungsträger Widerspruch einlegen, bei Ablehnung des Widerspruchs kann er bei einem Sozialgericht gegen den UV-Träger Klage erheben.