Unterweisungen
Unterweisungspflicht des Arbeitgebers
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein müssen.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
Weitere Ausführungsbestimmungen enthält § 4 „Unterweisung der Versicherten“ der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“.
Zeitpunkt der Unterweisung
Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten eine Unterweisung durchführen. Danach hat er oder der „direkte“ Vorgesetzte mindestens einmal jährlich seine Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Daher ist eine erneute Unterweisung auch erforderlich, wenn sich die Bedingungen am Arbeitsplatz verändert haben, beispielsweise durch:
- Neueinstellung
- Veränderungen im Aufgabenbereich
- Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
- besondere Vorkommnisse (z. B. Arbeitsunfall)
Durchführung der Unterweisung
Ziele der Unterweisung
Entscheidend für die Durchführung der Unterweisung ist die Frage: Was soll der Beschäftigte nach der Unterweisung wissen, können und wollen? Das Ziel der Unterweisung ist nicht das Abhaken der gesetzlichen Verpflichtung, sondern die Erreichung eines sicherheitsgerechten Verhaltens des Beschäftigten an seinem individuellen Arbeitsplatz für seine spezielle Tätigkeit. Dazu ist es erforderlich, dass der Unterweisende Lernziele festlegt, die die Eigenschaften, die der Beschäftigte nach der Unterweisung erworben haben sollte, beschreiben.
Der Unterwiesene soll nach der Unterweisung die erforderlichen Kenntnisse erworben oder die vorhandenen Kenntnisse aufgefrischt haben. Er soll gegebenenfalls neue Fertigkeiten beherrschen und dadurch seine Tätigkeiten am Arbeitsplatz sicherheitsgerecht durchführen können. Seine persönliche Einstellung hinsichtlich Bedeutung des Themas Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit soll so beeinflusst werden, dass er am Ende der Unterweisung dazu motiviert ist, das Gelernte an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Tätigkeit umzusetzen.
Vermittlung der Inhalte
Mit klaren Zielvorgaben kann die Unterweisung ergebnisorientiert gestaltet und der Lernerfolg besser kontrolliert werden. Die Dauer einer Unterweisung hängt von der „Schwierigkeit“ des zu vermittelnden Themas ab. Eine Aushändigung von Unterlagen nur „zum Durchlesen“ erfüllt nicht die Forderungen an eine Unterweisung. Die Unterweisung sollte je nach dem zu vermittelnden Stoff als Gespräch, Vortrag oder direkt am Arbeitsplatz mit Bezug zu den speziellen Problemen – beispielsweise die Einweisung in eine neue Maschine – durchgeführt werden. Auch praktische Übungen sollen den Lernstoff vertiefen. Der Zeitpunkt sollte so gewählt werden, dass die Aufmerksamkeit des Beschäftigten noch gegeben ist – also nicht nach einem anstrengenden Arbeitstag sondern eher am Beginn des Arbeitstages. Abwechslung vertieft den Lernstoff, ideal ist dazu eine Mischung aus Theorie und Praxis.
Dokumentation und Kontrolle
Der Unterweisende hat sich nach der Unterweisung zu vergewissern, dass der Beschäftigte die mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung verstanden und die Fähigkeit erlangt hat, die erforderlichen Maßnahmen an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Tätigkeit umsetzen zu können.
Die Durchführung der Unterweisung muss dokumentiert werden. Dazu empfiehlt es sich die verwendeten Unterlagen beizufügen und die durchgeführte Unterweisung vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigen zu lassen, sofern diese Vorgaben nicht bereits gesetzlich für den Arbeitgeber verpflichtend sind.