Arbeitsstätten
Die meisten Beschäftigten verbringen den Hauptteil ihres Arbeitslebens in Arbeitsstätten. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass ein sicheres und gesundheitlich zuträgliches Arbeiten möglich ist.
Arbeitsstättenverordnung
Aus diesem Grund müssen Arbeitsstätten entsprechend der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung eingerichtet und betrieben werden. Wie auch die EG-Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG enthält die Verordnung Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Auf diese Weise sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vermieden werden, deren Ursachen in einer nicht ordnungsgemäß oder nicht menschengerecht eingerichteten oder betriebenen Arbeitsstätte liegen. Beispielhaft wären hier Sturzunfälle aufgrund schadhafter Verkehrswege oder Erkrankungen aufgrund einer gesundheitlich unzuträglichen Atemluft zu nennen.
Der Begriff der Arbeitsstätte
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Arbeitsstätte weit gefasst ist. Demnach fallen nicht nur Arbeitsplätze in Gebäuden unter den Anwendungsbereich der Verordnung, sondern auch andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden, soweit sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind oder zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Inhalt der Arbeitsstättenverordnung
Die Verordnung enthält vor allem allgemeine Schutzziele und verzichtet weitgehend auf Detailregelungen. Dies erleichtert es dem Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung seiner individuellen betrieblichen Situation festzulegen.
Die grundsätzlichen Vorgaben befinden sich im Paragraphenteil der Verordnung, der unter anderem (u.a.) spezifische Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, an Fluchtwege und an den Nichtraucherschutz stellt. Im Anhang erfolgt eine Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben des Paragraphenteils durch Vorgaben u. a. an die Raumabmessung, an Fußböden, an Türen und Verkehrswege, an die Sicherheitskennzeichnung, an die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, an die Raumtemperatur, an die Lüftung, an die Beleuchtung, an die Absturzeinrichtungen, an Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte, an Bildschirmarbeitsplätze sowie an Arbeitsplätze im Freien und auf Baustellen.
Eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erhält der Arbeitgeber mit den Arbeitsstättenregeln (ASR). Diese enthalten allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Bei Einhaltung dieser Regeln kann der Arbeitgeber gemäß Paragraph 3 a, Absatz 1 der Verordnung davon ausgehen, dass er die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt hat. Sofern er die Regeln nicht anwendet, muss er jedoch durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.